Umfang

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).

2. Unsere Lieferungen und Leistungen aus Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen und Werkverträgen einschließlich Beratungs- und sonstigen Nebenleistungen (die „Liefergegenstände“) werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Von diesen AGB oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese AGB oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Derartige Bedingungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen, den Liefergegenstand nicht vorbehaltlos erbringen oder Zahlungen vorbehaltlos entgegennehmen.

3. Diese AGB gelten auch für alle unsere künftigen Lieferungen an den Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

Angebot und Preise

4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zu Angeboten gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben oder sonstige technische Informationen sowie technische Normen und Muster, auf die Bezug genommen wird, Materialeigenschaften und Verkaufsprospekte dienen lediglich der Anschauung des Vertragsgegenstandes und stellen lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Vorab genannte Eigenschaften des Liefergegenstandes gehören nicht automatisch zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB und nur dann, wenn sie im Angebot ausdrücklich genannt werden. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt auch nur dann vor, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen. Ein Vertrag kommt erst durch eine Bestellung des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung des Liefergegenstandes zustande. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht für nachvertragliche Änderungen oder Ergänzungen. Ein Vertragsangebot des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Sieht ein solches Angebot eine längere Annahmefrist vor, können wir das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist ist der Kunde an das Vertragsangebot gebunden. Soweit ein Bestätigungsschreiben des Kunden von unserer Auftragsbestätigung abweicht, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben, wobei die Abweichungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

Fälligkeit und Zahlungen

5. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Stehen uns mehrere Ansprüche gegen den Kunden zu, gilt § 366 Abs. 2 BGB.

6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Forderung aufrechnen kann oder wenn die Forderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung herrührt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

7. Soweit wir nicht vorleistungspflichtig sind, sind wir berechtigt, die Lieferung von Lieferungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufgrund von uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüchen bis zur Erbringung der uns geschuldeten Leistung zurückzuhalten. Wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, die einen unserer Ansprüche gefährden würde, insbesondere im Falle einer Zahlungseinstellung oder eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Im Falle einer Vorleistungsverpflichtung unsererseits sind wir berechtigt, noch ausstehende Liefergegenstände nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit zu liefern. Leistet der Kunde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist keine Sicherheit, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Vorauszahlung geleistet hat.

Lieferung

8. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die abschließende Klärung aller technischen Einzelheiten und ggf. die rechtzeitige Bereitstellung der vom Kunden zu liefernden Spezifikationen bzw. Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie die Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungspflichten voraus des Kunden sowie ggf. der Erhalt einer vertraglich vereinbarten Anzahlung. Unsere Lieferverpflichtungen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten voraus. Lieferungen, die aufgrund höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, Unruhen, teilweiser oder allgemeiner Mobilisierung, Krieg, Bürgerkrieg, Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Handlungen oder Zuständen, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Intervention oder Kontrolle, nicht geliefert werden oder sich verzögern B. im Rahmen kriegswirtschaftlicher, währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, Embargos, Unruhen, Terrorismus, Unfällen, behördlicher Anordnungen, Eingriffen Dritter, Cyberkriminalität oder Epidemien bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns zur Lieferung später um einen Zeitraum, der der Dauer der Behinderung entspricht. Gleiches gilt im Falle von Streiks und Arbeitskämpfen. Als höhere Gewalt gelten unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Betriebsstoffmangel, Maschinenausfälle, Stromausfälle oder Behinderungen der Transportwege von nicht nur kurzfristiger Dauer, die uns die Erbringung der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dauern die vorgenannten Umstände länger als sechs Wochen an, sind der Kunde und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche zustehen. Der Rücktritt muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Auf Verlangen der jeweils anderen Partei wird jede Partei innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin am Vertrag festhält. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines von ihm oder uns erklärten Rücktritts gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, jedoch wird der Kunde von der Gegenleistung befreit und etwaige erhaltene Zahlungen an ihn zurückerstattet . Diese Ziffer 8 gilt auch dann, wenn die hier geregelten Ereignisse einen unserer Lieferanten oder Subunternehmer betreffen.

9. Wir haften nicht für Verzögerungen oder sonstige Verstöße bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die direkt oder indirekt auf den Ausbruch des Coronavirus oder die anhaltende Pandemie (COVID 19) und damit verbundene Maßnahmen (die „Corona-Krise“) zurückzuführen sind. Wir werden jedoch wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die potenziellen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zu begrenzen. Auf unseren Wunsch und nach Benachrichtigung des Kunden ruhen unsere Vertragspflichten, solange die Corona-Krise oder deren Auswirkungen oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen und -termine verlängern sich entsprechend. Dauert die Sperre länger als drei Monate, sind der Kunde und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen der jeweils anderen Partei wird jede Partei innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin am Vertrag festhält. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines von ihm oder uns erklärten Rücktritts gemäß dieser Ziffer 9 bestehen nicht, jedoch wird der Kunde von der Gegenleistung befreit und etwaige erhaltene Zahlungen an ihn zurückerstattet . Die Regelung in Ziffer 8 bleibt unberührt.

10. Notwithstanding the provisions contained in clauses 8 and 9, the Customer may only withdraw from the contract due to a delay in delivery pursuant to the provisions of statute and only if we are responsible for the delay in supplying the Deliverables or if the Customer cannot reasonably be expected to adhere to the contract due to the delay. Statutory rights of termination will remain unaffected thereby. In any event, such withdrawal must be made by means of a written declaration. At our request, the Customer will declare within a reasonable period of time whether it is withdrawing from the contract due to the delay in supplying the Deliverables or whether it continues to insist on the rendering of delivery. If the delay is limited to a part of the Deliverables to be supplied, the right of withdrawal will also be limited to the affected part if such a limitation of the right of withdrawal does not affect the rest of the contract when assessed objectively. Claims for damages on the part of the Customer due to a delay (so-called claims for damages in addition to performance) are, except in the case of intent and gross negligence, limited to 0.5% for each completed working week of the delay up to a maximum total of 5% of the net value of the affected (partial) delivery. A change in the burden of proof is not associated with this clause 10.

11. The dispatch (loading and issuing of necessary documents) of all deliveries to be dispatched by us will, unless otherwise agreed, be for the account and at the risk of the Customer. Insofar as we undertake the transport for the Customer and insofar as not otherwise agreed, we will determine the route and means of dispatch as well as the forwarding agent and carrier. Insofar as we undertake the transport for the Customer, transport insurance will only be taken out on the express instruction and at the expense of the Customer. In the case of damaged or incomplete deliveries, the Customer will arrange for the drawing up of a report immediately upon receipt. The risk of accidental loss and accidental deterioration under a contract of sale or contract for work and materials will pass to the Customer once a separate consignment for delivery has been prepared and notification of readiness for shipment has been provided to the Customer, but no later than upon leaving our works. This will also apply if and to the extent that the shipment is made using our own means of transport. If acceptance is required by law or contractually agreed, the risk of accidental loss and accidental deterioration will pass to the Customer as soon as the consignment is under the Customer’s control, but no later than upon acceptance. If the shipment is delayed due to the fault of the Customer or due to the Customer’s failure to cooperate, the risk of accidental loss or accidental deterioration will pass to the Customer as soon as the Customer is in default of acceptance. In the event of such delay, we will be entitled to store the consignment at the Customer’s risk and, after a grace period of one month, to demand compensation for the resulting damage, in particular storage costs. In the case of payment in advance, we will charge a flat-rate compensation of 0.25% of the net invoice amount for each full week and in other cases 0.5% of the net invoice amount for each full week of the delay in acceptance. Proof of greater damage and our legal rights remain unaffected. However, the flat-rate compensation is to be offset against further payment claims. The Customer will be permitted to prove that we have not suffered any damage at all or that the damage is significantly less than the aforementioned lump sum. The Customer’s shipping instructions are only binding if they have been expressly agreed. Additional costs for accelerated shipment requested by the Customer in deviation from the original agreement or for a different type of shipment or the use of other means of transport will be charged to the Customer. We are entitled to make partial deliveries and, with appropriate prior information, also to make early deliveries, unless a partial delivery or early delivery is unreasonable for the Customer.

12. Acceptance test certificates according to DIN-EN 10204-3.1.B will be charged in the amount of €50.00.

Warranty

13. Production-related over- or under-deliveries of up to 5% of the ordered order volume do not constitute a defect.

14. We are only bound to provide Deliverables of average type and quality. Quality characteristics of samples or specimens do not constitute objective requirements for Deliverables within the meaning of Section 434(3) BGB, unless expressly agreed otherwise in writing. We do not provide any quality or durability guarantee.

15. If our Deliverables correspond to the quality agreed between us and the Customer, the Deliverables will also comply with the contract and be free of defects if they do not meet objective requirements within the meaning of Section 434(3) BGB.

16. Claims due to material defects in our Deliverables presuppose that the Customer has properly fulfilled its obligation to inspect and provide notice of defects. Obvious material defects must be notified to us in writing without delay, but no later than within three working days of delivery, hidden material defects without delay, but at the latest within three working days after discovery of the material defect. This clause 16 does not apply to contracts for work and services. i

17. If our Deliverables are modified, processed, treated, redesigned or if maintenance or installation instructions are not complied with, the Customer will have no claims for defects for any consequences resulting therefrom. If our Deliverables are manufactured according to design documents received from the Customer, we will not be liable for defects attributable to these design documents. If claims are asserted against us under liability law by third parties due to damage which is not attributable to our area of production but in the area attributable to the Customer, the Customer will be obliged, insofar as it is at fault, to indemnify us against such claims.

18. In the event of defects in our Deliverables, we will be entitled and obliged, at our discretion, to remedy the defect or to provide a defect-free Deliverable. In the case of seller recourse, the Customer is obliged, in deviation from Section 445a(2) BGB, to give us the opportunity to remedy the defect within the period set for the Customer by its customer. The setting of a deadline is only dispensable if the setting of a deadline in accordance with Section 445a(2) BGB is already dispensable in the relationship between the Customer and its buyer, so that the Customer cannot give us the opportunity for subsequent performance. If subsequent performance fails, the Customer is entitled to withdraw from the contract. The right to a price reduction is excluded. Claims for damages due to defects and due to breach of the duty of subsequent performance will be governed by Clause 24.

19. The limitation period for claims and rights due to defects in a Deliverable is one year from the statutory commencement of the limitation period. Deviating from this, the statutory limitation period will apply in the case of Section 438(1) no. 1 a) (right in rem of a third party) and b) (right entered in the land register), Section 438(1) no. 2 BGB, 634a(1) no. 2 BGB (building; an object which has been used for a building in accordance with its customary use and has caused its defectiveness or planning/supervision services for a building), in the case of recourse claims pursuant to Section 445b BGB as well as in the case of fraudulent intent. The statutory limitation period will also apply to claims for damages based on liability for intent or gross negligence, culpable injury to life, limb or health or under the German Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz).

Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

20. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, auch künftiger Forderungen (gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, also auch etwaiger Forderungen aus Wechseln sowie von Dritten erworbener Forderungen), bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt unser Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Forderung bzw. nach Saldierung der jeweiligen Saldoforderung. Im Falle einer Verbindung, Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung unseres Liefergegenstandes (mit anderen Liefergegenständen) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu dem anderen verbundenen, vermischten Gegenstand zu oder gemischte Artikel. Eine Be- oder Verarbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle eines Widerspruchs dieser Klausel zu Klauseln der Lieferanten sonstiger eingesetzter Einzelteile erfolgt die Verarbeitung gemeinsam für alle und unser Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen . Die Verwahrung durch den Kunden erfolgt in jedem Fall kostenfrei. Der Wert unserer Lieferung bestimmt sich nach unserem Preis (Rechnungspreis inklusive Mehrwertsteuer und ohne Rabatt). Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, ist eine Verwertung oder Sicherungsübereignung des von uns gelieferten oder in unserem Miteigentum stehenden Liefergegenstandes (der „Vorbehaltsware“, d. h. Vorbehaltsware) nicht gestattet Eigentumsvorbehalt) ist unzulässig, es sei denn, der Kunde hat die Vorbehaltsware von uns zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im eigenen Namen weiterzuverkaufen, sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung abtretbar ist.

21. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Weiterveräußerung nach den vorstehenden Beschränkungen nicht zulässig war. Bei den Forderungen aus der Weiterveräußerung handelt es sich um Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung oder aus Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert unserer Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Lieferpreis (Rechnungspreis inklusive Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug). Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt.

22. Wir sind berechtigt, die Erlaubnis zur Weiterveräußerung bzw. die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn a) der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät; b) der Kunde über die Vorbehaltsware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die einer unserer Ansprüche gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden Vermögenswerte des Kunden. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Kunde uns auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit deren Anschrift bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen . Wir sind berechtigt, die Abtretung der Forderung im Namen des Kunden dem Drittschuldner anzuzeigen.

23. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

Haftung

24. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:
a) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) für Ansprüche gemäß § 439 Abs. 3 BGB und für Ansprüche gemäß § 445a Abs. 1 BGB;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung a
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften Akt.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Für Verzögerungsschäden geht die Regelung in Ziffer 10 den vorstehenden Regelungen vor.
Gewerbliche Schutzrechte

25. Werden unsere Liefergegenstände nach Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt oder bereitgestellt, ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte (im Folgenden „Schutzrechte“) Dritter verletzt werden Herstellung und Lieferung. Wir übernehmen insoweit keine Gewähr dafür, dass unsere Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und sind nicht verpflichtet, die Rechtslage zu prüfen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Untersagen uns in diesem Fall Dritte die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ihnen zustehende Schutzrechte, sind wir berechtigt, die Herstellung oder Lieferung zu verweigern. Der Kunde wird uns alle Schäden und Aufwendungen ersetzen, die uns aus einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten durch den Kunden entstehen, und uns von Ansprüchen Dritter freistellen.

Außenwirtschaftsrecht

26. Die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Liefer- und Transportbedingungen

27. Wir liefern – allen Preisen entsprechend – „FCA“ SIMONA Werke Deutschland inklusive Standardverpackung, ggf. zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Zoll-, Einfuhr- und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bestellungen mit einem Rechnungswert unter 250 € netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 90 € netto.

28. Sofern wir abweichend von Ziffer 27 mit dem Kunden eine Lieferung an den Kunden oder an einen anderen Ort vereinbart haben, erfolgt die Lieferung jeweils an eine Verladestelle, die auf der Straße für einen LKW frei zugänglich ist. Für Lieferungen an den Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort berechnen wir einen prozentualen Zuschlag von bis zu 1,5 % auf den Nettorechnungswert für pauschale Fracht-/Verpackungs-/Mautkosten, der im Angebot, in der Auftragsbestätigung und gesondert ausgewiesen wird die Rechnung.
Für Lieferungen an den Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort innerhalb Deutschlands gelten zusätzlich zu den Fracht-/Verpackungs-/Mautpauschalen folgende Bedingungen: Bei Nettorechnungswerten zwischen 1.500 und 3.000 Euro berechnen wir zusätzlich eine Frachtpauschale Versandkostenpauschale von 120 €, bei Netto-Rechnungswerten zwischen 500 € und 1.499 € beträgt die zusätzliche Frachtpauschale 180 €. Bei Lieferungen mit einem Nettorechnungswert von weniger als 500,00 € stellen wir dem Kunden die anfallenden Frachtkosten in voller Höhe in Rechnung; in diesem Fall beträgt die Pauschale (Verpackung/Maut) 1,5 % des Nettorechnungswertes. Bei Netto-Rechnungswerten über 3.000 € fällt keine zusätzliche Frachtpauschale an.

29. Abweichend von Ziffer 27 und Ziffer 28 liefern wir Rohre bis d 630 mm, Längen bis 6 m ab 5.000,- € Netto-Rechnungswert pro Sendung frei Haus innerhalb des deutschen Festlandes, ausgenommen Inseln, freie und befahrbare Straße für LKW – 40 to , ohne zu entladen. Für die Lieferung von Rohren größer als d 630 mm und Lieferlängen größer als 6 m oder mit einem Netto-Rechnungswert von weniger als 5.000 €, maßgefertigten Formstücken, maßgefertigten Bauteilen, Schächten und allen sonstigen Lieferungen an den Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort gilt Klausel Es gilt Art. 28.

30. Für den Gefahrübergang gilt Ziffer 11.

31. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende Verpackungsabfälle werden vom Kunden ordnungsgemäß in Form einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder eines Recyclings entsorgt.

Andere

32. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.

33. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie sonstige Verpflichtungen einschließlich der Nacherfüllung ist 55606 Kirn. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sind für alle die Gerichte an unserem Geschäftssitz (55606 Kirn) örtlich zuständig Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

34. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

35. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmung(en) oder des Vertrages im Übrigen nicht.

(Ausführung 05/2022)
 
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